Liebe Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer, Besucherinnen und Besucher der Wohnhäuser, Kooperationspartner und Nachbarn. (Kopie)

Auch nach über zweieinhalb Jahren Pandemie nimmt Corona weiter Einfluss auf das Leben bei Hephata. So sind nach wie vor gewisse Regelungen zu beachten, die sich u.a. aus dem Infektionsschutzgesetz (Ifgs), aus der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO), der Coronatest- und Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) sowie der Allgemeinverfügung „Schutzmaßnahmen in Einrichtungen“ (CoronaAVEinrichtungen) ergeben.

Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Menschen, die in den besonderen Wohnformen und in den anbieterverantworteten Wohngemeinschaften arbeiten, regelmäßig mit einem Corona-Schnelltest zu testen sind. Alle Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, am Tag des Besuchs einen Coronaselbsttest durchzuführen. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend. Bei begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden. Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Darüber hinaus beachten Sie bitte unser Rahmenkonzept für Besuche, sowie die Information und Aufklärung über die Durchführung von Corona-Schnelltests.

Für Ihre Fragen stehen wir per Telefon und E-Mail wie gewohnt zur Verfügung.

Die aktuell gültigen Regelungen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW unter mags.nrw.